Soziale Dienste

Die Sozialen Dienste sind zuständig für Beratungen und Hilfeleistungen bei Notwendigkeit von materieller Unterstützung. Sie behandeln Gesuche um materielle Hilfe, Alimentenbevorschussungen und Elternschaftsbeihilfe, arbeiten mit verschiedenen Institutionen im Sozialen Bereich zusammen, vermitteln an Fachstellen und bieten Beratungen bei beistandspflichten Massnahmen an.

Kontakt

Soziale Dienste Herznach-Ueken
Schulstrasse 9
5027 Herznach

062 867 80 80

gemeindeverwaltung@herznach-ueken.ch

Mitarbeiter

Bettina Lüscher

Bettina Lüscher

Gemeindeschreiber-Stv. / Leiterin Soziale Dienste

062 867 80 80
bettina.luescher@herznach-ueken.ch

Dienstleistungen

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Die Sachbearbeitung Alimentenbevorschussung und Inkasso ist zuständig für die Ausrichtung von Alimenten an Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum 20. Altersjahr, sofern der verpflichtete Elternteil die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, die voraussichtlichen Jahreseinkünfte nicht über den festgelegten Grenzbeträgen liegen und kein steuerbares Einkommen vorhanden ist.

Bevorschusst werden die nach der Gesuchstellung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausstehende Beiträge werden auf drei Monate zurück bevorschusst. Der Betrag richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgelegten Summe, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nicht übersteigen.

Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern. Die Alimentenbevorschussung im Kanton Aargau ist im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) geregelt.

Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wenn:

  • der unterhaltsbeitragspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  • ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt,
  • das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und
  • sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte als auch das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes unter den vom Regierungsrat festzulegenden Grenzbeträgen liegen. Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt, sind anzurechnen.

Für die Beurteilung des Gesuchs resp. die Berechnung des Anspruches werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausgefülltes Gesuch und Abtretung/Vollmacht
  • Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung + Details zur Steuerveranlagung
  • Einkommensnachweis / aktuelle Lohnabrechnungen / Arbeitslosenkasse / Rente / Sozialversicherungen / Erbschaften / etc.
  • Rechtskräftiges Gerichtsurteil, gerichtliche Verfügung, genehmigter Unterhaltsvertrag
  • Aufstellung über ausstehende Unterhaltsbeiträge; separate Auflistung für jede anspruchsberechtigte Person
  • Krankenkassenpolicen

Die Gemeinde fordert die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil zurück.
In unserem Onlineschalter finden Sie das Formular für das Gesuch Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, welches vollständig ausgefüllt, datiert und unterschrieben eingereicht werden muss.

Wenn Sie stellensuchend sind oder arbeitslos werden, melden Sie sich bitte so rasch als möglich – jedoch spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit – während der Anmeldezeiten direkt beim RAV Rheinfelden.

Wenn Sie zu wenig Deutsch verstehen, bringen Sie bitte unbedingt eine Begleitperson mit, die für Sie übersetzen kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie schon während der Kündigungszeit verpflichtet sind, Arbeit zu suchen und dies auch nachweisen müssen.

Hier finden Sie einen kurzen Leitfaden des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV
Bahnhofstrasse 26
4310 Rheinfelden
061 836 94 44
 

Gesetzliche Sozialhilfe
Das Sozialamt ist gemäss den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes zuständig für die Ausrichtung der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe bezweckt die Sicherung der Existenz sowie die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit bedürftiger Personen. Das Sozialamt ist somit Anlaufstelle für all jene Personen, welche sich in oder kurz vor einer Notlage befinden.

Oberstes Ziel des Sozialamtes ist es, Menschen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu verhelfen. Im Vordergrund steht die Integration in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft. Wir arbeiten eng mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen zusammen.

Finanzielle Hilfe soll vorübergehend sein und erst gewährt werden, wenn vorgelagerte Systeme ausgeschöpft sind. Bestehende Schulden können jedoch in der Regel nicht übernommen werden.

Im Grundsatz garantiert die Schweizerische Bundesverfassung allen Personen / Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde. Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.

Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet. Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:
    Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
    Wohnkosten
    Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
    Individuelle situationsbedingte Leistungen (Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern).

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Wie gehen sie vor, wenn sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?
Melden sie sich persönlich bei der Gemeindekanzlei. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren. 

Wo finden sie weitere Informationen?
Der Beobachter hat in seiner Broschüre "Habe ich Anspruch auf Sozialhilfe" Rechte und Pflichten, Berechnungsbeispiele sowie wichtige Informationen und Adressen zusammengefasst. Diese Broschüre kann beim Beobachter bezogen werden unter: www.beobachter.ch.

Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet auch die Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter www.skos.ch
 

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