Gemeindekanzlei

Die Gemeindekanzlei ist die Koordinationsstelle der gesamten Verwaltung. Sie unterstützt den Gemeinderat als Stabsstelle in den diversen Bereichen und steht der Bevölkerung als Anlaufstelle zur Verfügung.

Kontakt

Gemeindekanzlei Herznach-Ueken
Schulstrasse 9
5027 Herznach

062 867 80 80 gemeindeverwaltung@herznach-ueken.ch

Mitarbeiter

Florian Habegger

Florian Habegger

Gemeindeschreiber

062 867 80 80
florian.habegger@herznach-ueken.ch

Bettina Lüscher

Bettina Lüscher

Gemeindeschreiber-Stv. / Leiterin Soziale Dienste

062 867 80 80
bettina.luescher@herznach-ueken.ch

Nicole Bruhin

Nicole Bruhin

Leiterin Einwohnerdienste

062 867 80 80
nicole.bruhin@herznach-ueken.ch

Vanessa Freiermuth

Vanessa Freiermuth

Sachbearbeiterin Kanzlei

062 867 80 80
vanessa.freiermuth@herznach-ueken.ch

Vivien Tögel

Vivien Tögel

Lernende 2. Lehrjahr

062 867 80 80
vivien.toegel@herznach-ueken.ch

Sarah Widmer

Sarah Widmer

Sachbearbeiterin Kanzlei

062 867 80 80
sarah.widmer@herznach-ueken.ch

Dienstleistungen

Stichwortsuche:

Themenfelder:

Die Gemeindekanzlei bereitet die Wahlen und Abstimmungen vor und ist für den Versand der Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten verantwortlich. Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.
Falls Sie als stimmberechtigte Person die Unterlagen bis am 19. Tag vor der Abstimmung nicht erhalten haben oder verloren haben, melden Sie sich bitte bei uns:  gemeindeverwaltung@herznach-ueken.ch. Sie erhalten die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister gegen Vorweisung der Identitätskarte oder können die Unterlagen per Post zustellen lassen. 

Die EasyVote Abstimmungshilfe informiert einfach, verständlich und politisch neutral über kantonale und nationale Abstimmungsvorlagen sowie Wahlen.

Urnenstandort: Gemeindehaus
Urnenöffnungszeiten: Sonntag: 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr 

Resultate
Am Abstimmungssonntag zählt unser Wahlbüro die eingegangenen Zettel und ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsresultat. Die Ergebnisse werden im Anschlagkasten ausgehängt, unter News/Informationen veröffentlicht und in der Zeitung publiziert. Die Resultate auf Bundesebene und des Kantons finden Sie unter www.admin.ch und www.ag.ch.

Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?

  • Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
  • Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettel-Kuvert und kleben Sie dieses zu.
  • Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen Sie ihn zusammen mit dem Stimmzettel-Kuvert in das Antwort-Kuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint.
  • Sie können das Antwort-Kuvert per Post schicken oder in den Gemeindebriefkasten werfen. Damit das Kuvert rechtzeitig eintrifft, hat die Aufgabe bei der Post mindestens 4 Tage vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu erfolgen.

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe: Gründe

  • Sie verwenden das Ihnen zugestellte Stimm-Kuvert nicht als Antwort-Kuvert.
  • Sie vergessen, den Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
  • Sie legen die Wahl- bzw. Stimmzettel nicht in das amtliche Stimmzettel-Kuvert.
  • Sie vergessen, das amtliche Stimmzettel-Kuvert zu verschliessen.
  • Ihr Stimm-Kuvert trifft zu spät ein.


Jährliche Abstimmungstermine unter: www.ag.ch

 

Die Fricktaler Woche, Donnerstagausgabe der Neuen Fricktaler Zeitung, ist das offizielle Publikationsorgan der Gemeinde Herznach-Ueken. Diese Zeitung wird allen Haushaltungen der Gemeinde unentgeltlich zugestellt

Einsendeschluss der Vereinsnachrichten: Montag, 12.00 Uhr.

Die E-Mail-Adresse lautet: fricktaler-woche@nfz.ch

Die Postadresse:
Neue Fricktaler Zeitung
Redaktion „Fricktaler Woche“
Hauptstrasse 72
5070 Frick

062 865 35 77

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift. Bei der Gemeindekanzlei können Sie Ihre Unterschrift oder die Echtheit von Kopien beglaubigen lassen. Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird. Es muss ein amtliches Ausweispapier (ID, Pass usw.) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt.

Apostille / Überbeglaubigung
Falls Ihr Dokument für das Ausland bestimmt ist, verlangt die ausländische Behörde im Normalfall zusätzlich zur Unterschriftsbeglaubigung eine Überbeglaubigung oder Apostille durch das Pass- und Patentamt.

Departement Volkswirtschaft und Inneres
Abteilung Register und Personenstand
Pass- und Patentamt
Bleichemattstrasse 1, CH-5001 Aarau
Tel. +41 62 835 19 28
Fax. +41 62 835 19 29
passamt@ag.ch

Die Gemeindeschreiberin, der Gemeindeschreiber oder die Stellvertretung erstellt folgende Beglaubigungen:

Unterschriftsbeglaubigung
    - Unbedingt das Formular erst am Schalter unterschreiben!
    - Sie müssen persönlich am Schalter erscheinen und sich ausweisen.
    - Die Beglaubigung einer Unterschrift ist für Einheimische kostenlos. Andernfalls erheben wir eine Gebühr von Fr. 5.-. 

Beglaubigung von Kopien
    - Das Originaldokument muss mitgebracht werden.
    - Die Gemeindekanzlei wird eine Kopie davon erstellen und diese beglaubigen.
    - Für die Beglaubigung von Kopien, welche der Beglaubigungsperson vorgelegt werden, können Kosten entstehen 
    - Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden durch die Gemeindekanzlei ausgestellt.

Die Einwohnerkontrolle bescheinigt Personalien von Personen. Dazu bringen Sie bitte einen amtlichen Ausweis mit. Eine Übersicht der Gebühren finden Sie hier.
 

Für folgende Vorhaben ist beim Gemeinderat ein Gesuch für gastwirtschaftliche Tätigkeit einzureichen. Der Fähigkeitsausweis ist ebenfalls beizulegen.
   - die Aufnahme dauernder Wirtetätigkeit
   - eine personelle Änderung in der Betriebsführung
   - den Ausschank oder Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit
   - den Verkauf von Spirituosen im Verkaufsgeschäft/Kleinhandel

Einzelanlass mit Wirtetätigkeit
Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass dem Gemeinderat mittels Gesuchsformular zu melden. Dies betrifft öffentliche Fest- und Vereinsanlässe sowie öffentliche Anlässe von Institutionen, Organisationen und ähnliches gemäss §§ 4 und 6 Abs. 2 der Verordnung über das Gastgewerbe vom 25. März 1998.
 

Die Einwohnergemeinde Herznach-Ueken untersteht der Organisation mit Gemeindeversammlung. Die Gemeindeversammlung ist die gesetzgebende Gewalt der Gemeinde (Legislative) und wird gebildet durch alle stimmberechtigten Bürger mit Wohnsitz in der Gemeinde. Gesetzlich vorgeschrieben sind jährlich mindestens 2 Versammlungen, die Rechnungs-Gemeindeversammlung (im Juni) und die Budget-Gemeindeversammlung (im November).

Die wichtigsten Aufgaben sind:
    Festlegung des Voranschlages (Budget) und des Steuerfusses
    Genehmigung der Gemeinderechnung
    Beschlussfassung über öffentliche Bauvorhaben und Planungen
    Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländer
    Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden
    Die Ortsbürgergemeinde

Die Ortsbürger-Gemeindeversammlung findet ebenfalls zweimal pro Jahr – in der Regel vorgängig der Einwohnergemeindeversammlung – statt.
 

Eine Zusammenstellung verschiedener Portale für Tagesfamilien, Babysitter, Spielgruppen und andere Kinderbetreuung finden Sie hier.

Mit einem Leumundszeugnis soll gegenüber Stellen und Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut werden soll (z.B. Vermieter oder Prüfungskommission), die strafrechtliche Unbescholtenheit belegt werden. Das Leumundszeugnis bescheinigt den Leumund einer Person. Ein guter Leumund kann bescheinigt werden, wenn jemand seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie, seinen Gläubigern und gegenüber der Gemeinde nachkommt und wenn keine Vergehen oder Verbrechen vorliegen. Der Leumund wird vom Gemeindeschreiber bescheinigt. 

Das Leumundszeugnis enthält folgende Angaben zur gesuchstellenden Person:
    Hauptwohnsitz
    Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde

Das Leumundszeugnis kann nur für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Herznach-Ueken ausgestellt werden.

Häufig wird auch noch der Nachweis verlangt, dass die Person in finanziell geregelten Verhältnissen lebt, insbesondere keine Einträge im Betreibungsregister hat. Obwohl häufig verlangt, ist das Leumundszeugnis weder im Bund noch im Kanton gesetzlich definiert. Es empfiehlt sich deshalb nachzufragen, welche Auszüge verlangt werden.

    Strafregisterauszug: Bundesamt für Justiz
    Betreibungsregisterauszug: Betreibungsamt Frick 

Wenn Sie ein Leumundszeugnis benötigen, können Sie dieses kostenlos direkt auf der Gemeindeverwaltung beziehen. Das Leumundszeugnis kann auch per E-Mail angefordert werden. In diesem Fall werden die Gebühren in Rechnung gestellt.
 

Das Ortsbürgerrecht wird erworben:
    von Gesetzes wegen
    durch Wiedereinbürgerung
    durch Einbürgerung
    durch Verleihung ehrenhalber

Durch Einbürgerung können in das Ortsbürgerrecht aufgenommen werden:
    Kinder von Frauen, die das Ortsbürgerrecht einmal besassen oder noch besitzen und mit einem Schweizer verheiratet sind;
    Personen, welche das Gemeindebürgerrecht von Herznach besitzen und der Ortsbürgergemeinde in besonderem Masse verbunden sind;
    Personen durch Wiedereinbürgerung

Die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht setzt den Besitz des Bürgerrechts der Gemeinde Herznach-Ueken sowie den Wohnsitz in Herznach-Ueken voraus. 

Das Gesuch um Erteilung des Ortsbürgerrechts ist schriftlich in Briefform an den Gemeinderat zu richten. Die Erteilung des Ortsbürgerrechtes erfolgt durch die Ortsbürgergemeindeversammlung.

Räumlichkeiten der Gemeinde, wie beispielsweise der Gemeindesaal, die Mehrzweckhalle oder die Küchen, können Sie auf dieser Seite reservieren. Hier finden Sie auch alle weiteren Informationen. 

Die Einwohnergemeinde Herznach-Ueken bietet eintägige Schnupperlehren als Kauffrau / Kaufmann an. Sie erhalten an diesem Tag einen Einblick in verschiedene Abteilungen, welche Sie auch während Ihrer Lehrzeit besuchen würden.

Bitte setzen Sie sich zwecks Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung:
    Telefon: 062 867 80 80 
    E-Mail: gemeindeverwaltung@herznach-ueken.ch

Wir freuen uns, Sie bald als Schnupperlernende / Schnupperlernenden bei uns begrüssen zu können.

Die aktuelle Liste für eine unentgeltliche Rechtsauskunft finden Sie hier.

Der Gemeinderat kann den einzelnen Betrieben und bei öffentlichen Fest- und Vereinsanlässen eine Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen, sofern es die Verhältnisse erlauben. Diese Bewilligung ist gebührenpflichtig und muss ebenfalls mindestens 10 Tage vor dem Anlass dem Gemeinderat mittels Gesuchsformular gemeldet werden.

Weitere Informationen zum Thema Melde- & Bewilligungspflicht für Lebensmittelbetriebe finden Sie auf der Website des Kantons Aargau
 

Ihr Gesuch für einen Wasseranschluss können Sie bequem über den Onlineschalter stellen.

Online-Dienste

Stichwortsuche:

Themenfelder: